download

 

 

Vereinssatzung

§ 1

Name und Sitz

Der Name des Vereins ist „Spiel und Sportverein Rabe ‘90Merseburg-Süd e.V.“, abgekürzt „SSV Rabe ‚90“.

Der Sitz des Vereins ist 4200 MERSEBURG 2, Fl.-Geyer-Straße 5.

Der Verein ist unter Nummer 54 beim Kreisgericht Merseburg eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Merseburg und des Fachverbandes Turnen und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Ziel und Zweck

(1) Der Spiel- und Sportverein stellt sich die Aufgabe, besonders im Wohngebiet Merseburg-Süd zur Entwicklung des Sports beizutragen, allen interessierten Bürgern, Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren, entsprechend ihren Neigungen das Sporttreiben zu ermöglichen. Der Verein will mit dem Sportbetrieb die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Lebensfreude seiner Mitgliedern fördern, sowie das kulturelle und gesellschaftliche Leben unterstützen. Der Spiel- und Sportverein gewährleistet die Wahrung der Rechte der Mitglieder, ihre demokratische Mitbestimmung und Mitverantwortung. Rechte und Pflichten des Vereins werden durch die Satzung geregelt.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 AO (Gemeinnützigen Zwecke).

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, gemäß §55 der AO, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen
vergünstigen.

(5) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Merseburg unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vorstandes des Sportvereins erworben. Ein derartiger ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgelegte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat.

(2) Bürger, Bürgerinnen und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder werden, wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit des Vereins ideell, finanziell oder materiell unterstützen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

(a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluß eines Kalendervierteljahres,

(b) durch Ausschluß aus dem Sportverein aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung,

(c) durch Ableben.

(4) Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen:

      (a) wenn die Pflichten des Mitgliedes gröblich und schuldhaft verletzt werden,

(b) wenn das Mitglied seinen, den Sportverein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,

(c)wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.


(5) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Spiel- und Sportvereins sind

         a) am Sport und Gemeinschaftsleben aktiv teilzunehmen und die Satzung zu erfüllen,

         b) sich sportlich fair, kameradschaftlich und ehrlich zu verhalten,

         c) die Mitgliedsbeiträge regelmäßig entsprechend der Beschlüsse des Spiel-und Sportvereins zu zahlen,

         d) die Sportanlagen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln.

§ 4

Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe

  1. Jahreshauptversammlung
  2. Vorstand
  3. Mitgliederversammlung

§ 5

Die Jahreshauprversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird jährlich vom Vorstand einberufen. Darüber hinaus ist sie einzuberufen, wenn mindestens 15 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand fordern. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 50% der Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung betreffen, müssen mit 2/3 Mehrheit gefaßt werden.

Die Jahreshauptversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand. Die Wahl von Mitgliedern für den Vorstand erfolgt geheim. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Bericht für das vergangene Jahr entgegen und entlastet den Vorstand.

§ 6

Der Vorstand

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins gemäß § 2

Er besteht aus der/dem:

  1. Vorsitzenden

Kassenwart

Schriftführer

Abteilungsleiter Gymnastik

Abteilungsleiter Volleyball

Abteilungsleiter Basketball

Der Vorstand beauftragt die/den 1. und 2. Vorsitzende(n), den Verein im Rechtsverkehr zu vertreten.

Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte des Vereins. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des/der 1. oder 2. Vorsitzenden geleistet werden. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassierung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich.

§ 7

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie berät über grundsätzliche Aufgaben des Vereins. Sie ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

§ 8

Finanzen

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder, Zuwendungen und Spenden.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Aufnahmegebühr und die Zahlungsweise werden in der Jahreshauptversammlung beschlossen.

§ 9

Kassenprüfung

Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich eine aus zwei Personen, die nicht dem Vorstand gehören, bestehende Kommission, die die Kassenführung kontrolliert. Die Ergebnisse der Kontrolle sind den Mitgliedern des Vereins zu veröffentlichen.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Der  Verein kann sich durch Beschluß der Jahreshauptversammlung auflösen. Für den Beschluß ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist der Vorstand verpflichtet:
     a) Forderungen gegenüber Dritten geltend zu machen,
     b) Verpflichtungen gegenüber Gläubigern des Vereins zu erfüllen.
(3) Das nach Auflösung vorhandene Vermögen fällt nach Abzug aller Verbindlichkeiten der Stadt Merseburg zu.

 

Merseburg, den 6. März 1992